Rechtsanwälte

Weiß & Huthmann

Ostpromenade 18 | 41812 Erkelenz

Arbeitsrecht

Der Ausspruch einer Kündigung

von Rechtsanwalt Erik Huthmann, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht

1) Welche Form muss eine Kündigung haben?
Jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Die Schriftform ist dabei grundsätzlich nur gewahrt, wenn die Kündigung eigenhändig von einer auch zur Kündigung berechtigten Person unterzeichnet wurde. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist daher genauso unwirksam wie eine Kündigung per Telegramm, Telefax, E-Mail oder SMS. Der sicherste Weg, später den Zugang einer Kündigung nachweisen zu können, ist entweder die persönliche Übergabe der Kündigung unter Zeugen oder eine Zustellung der Kündigung durch einen Boten.

2) Muss die Kündigung eine Begründung enthalten?
Weder im Fall der ordentlichen noch der außerordentlichen - fristlosen - Kündigung ist eine Begründung für die Wirksamkeit der Kündigung erforderlich. Eine Begründungspflicht kann sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle einer außerordentlichen Kündigung auf dessen Verlangen unverzüglich die Kündigungsgründe schriftlich mitteilen. Kommt der Arbeitgeber diesem Verlangen nicht nach, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

3) Welche Kündigungsfrist ist einzuhalten?
Die jeweilige individuelle Kündigungsfrist richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag und/oder den gesetzlichen Vorschriften. Meist sind die im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen länger als die in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen enthaltenen Kündigungsfristen. Auf die gesetzlichen Vorschriften wird zurückgegriffen, wenn keine anderweitige Regelung über die Kündigungsfristen getroffen worden ist.

Ist die Kündigungsfrist falsch berechnet, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Kündigung im Zweifel als zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen.

4) Wer muss/darf die Kündigung aussprechen?
Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie auf Arbeitgeberseite von einer kündigungsberechtigten Person unterschrieben ist. Dies sind in der Regel nur die Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen oder Personalchefs eines Unternehmens. Hat eine andere Person die Kündigung unterzeichnet, ohne eine Vollmacht im Original vorzulegen, kann die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen werden.

Die Zurückweisung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits vor Ausspruch der Kündigung von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte - beispielsweise durch eine entsprechende Mitteilung im Arbeitsvertrag.

5) Welche Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz?
Eine Kündigung gegenüber Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz ist regelmäßig unwirksam. Besonderen Kündigungsschutz genießen beispielsweise Schwangere und Mütter bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder oder Arbeitnehmer, welche Pflegezeit beantragt haben.

Eine Kündigung gegenüber diesem Personenkreis ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. So bedarf beispielsweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch eine Kündigung grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes - es sei denn das entsprechende Arbeitsverhältnis besteht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate.

6) Welche Arbeitnehmer fallen unter den allgemeinen Kündigungsschutz?
Allgemeinen Kündigungsschutz genießen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterfällt. In diesem Fall ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet dabei zwischen dringenden betrieblichen Erfordernissen und Gründen, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Zu beachten ist, dass die Konzeption des allgemeinen Kündigungsschutzes auf dem Prinzip einer nachträglichen Rechtswirksamkeitskontrolle beruht. Aufgrunddessen muss der Arbeitnehmer die Initiative ergreifen und grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.