Rechtsanwälte

Weiß & Huthmann

Ostpromenade 18 | 41812 Erkelenz

Verkehrsrecht

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

von Rechtsanwalt Erik Huthmann, zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht

Grundsätzlich muss jeder Beschuldigte vor Erlass eines Bußgeldbescheides zunächst angehört werden. Dies erfolgt im Regelfall durch Übersendung eines Anhörungsbogens, sofern der Betroffene nicht ausnahmsweise noch am Tatort angehalten und zur Sache befragt wurde.

Als Betroffener sind Sie dabei nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen oder auch nur den Anhörungsbogen zurükzusenden. Es besteht zwar die bußgeldbewehrte Pflicht zur Angabe der Personalien. Dies gilt allerdings nur, soweit die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind. Da die Personalien die Identitätsfeststellung ermöglichen sollen, ist die Angabe von Vorname, Familienname - ggf. zusätzlich Geburtsname -, Ort und Zeit der Geburt sowie die Angabe der Anschrift ausreichend. Die Angabe des Berufes ist nicht erforderlich. Wie sich zumeist schon aus dem Anhörungsbogen ergibt, sind die notwendigen Daten der ermittelnden Behörde bekannt, so dass eine Pflicht zu dessen Rücksendung nicht besteht.

Nach der herrschenden Rechtssprechung darf die Pflicht zur Angabe der Personalien nicht einem Zwang zur Selbstbezichtigung gleichkommen. Eine im Anhörungsbogen vorgesehene Verknüpfung von Daten zur Person und Angaben zum Fahrzeugführer ist daher unzulässig. Wegen der Verpflichtung zur Angabe der Personalien können aus der Ausfüllung, Unterschrift und Rücksendung des Anhörungsbogens keine Schlüsse gezogen werden - ebenso wenig wie aus einer Untätigkeit des Betroffenen.

Auch einer Ladung der Polizei muss weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren Folge geleistet werden. Lediglich einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung sowie der Ladung einer Bußgeldbehörde müssen Sie Folge leisten. Zur Aussage sind Sie keinesfalls verpflichtet. Aus der Verweigerung der Aussage dürfen keinerlei nachteilige Schlüsse gezogen werden. Insbesondere kann das Schweigen des Fahrzeughalters nicht zu der Annahme führen, dass er selbst der Fahrer gewesen sei.

Bevor Sie gegenüber der Polizei oder Bußgeldbehörde Angaben zur Sache machen, sollten Sie auf jeden Fall Rücksprache mit einem Rechtsanwalt halten. Dieser ist berechtigt, Einsicht in die Bußgeldakten zu nehmen, und kann nach Akteneinsicht einschätzen, ob eine Einlassung zweckmäßig ist. Es gilt der Grundsatz: Vor Akteneinsicht keine Stellungnahme!

Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der den Bescheid erlassenden Bußgeldbehörde Einspruch eingelegt werden. Auch telefonisch, fernschriftlich oder durch Telefax ist dies möglich. Fällt das Ende der Zwei-Wochen-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, dann kann noch bis zum Ablauf - 24.00 Uhr - des ersten darauf folgenden Werktags Einspruch eingelegt werden. Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich.

Ist der Einspruch rechtzeitig erfolgt, prüft zunächst die Bußgeldbehörde, ob der Bescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Zu diesem Zweck kann sie weitere Ermittlungen durch die Polizei veranlassen oder selbst vornehmen und dem Betroffenen noch einmal Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zur Sache zu äußern. Als Betroffener müssen Sie dies jedoch nicht tun. Sie können nach wie vor schweigen, ohne dass dies für Sie nachteilige Folgen haben darf.

Nimmt die Bußgeldbehörde den Bescheid nicht zurück, dann werden die Akten an die Staatsanwaltschaft übersandt. Anschließend wird die Akte dem zuständigen Gericht vorgelegt. Das Gericht wird dann in der Regel einen Hauptverhandlungstermin anberaumen, um über den Einspruch zu entscheiden. Ausnahmsweise kann es auch schriftlich ohne Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Betroffene diesem Verfahren nicht widerspricht.

Wenn ein Hauptverhandlungstermin angesetzt ist, wird das Gericht zu diesem Termin alle für die Aufklärung des Sachverhalts wesentlichen Zeugen laden. Wenn Fragen wichtig sind, die nur durch Hinzuziehung eines Sachverständigen beantwortet werden können, wird ein solcher eingeschaltet. Dies kann der Fall sein, wenn es z. B. um die Klärung eines durch die Polizei durchgeführten technischen Messverfahrens geht (Geschwindigkeits- oder Abstandsmessverfahren) oder wenn schwierige Fragen einer Unfallrekonstruktion zu klären sind.

In der Hauptverhandlung wird dem Betroffenen vor der Beweisaufnahme zunächst der Inhalt des Bußgeldbescheides noch einmal vorgehalten. Das Gericht erkundigt sich, ob der Betroffene sich äußern will und klärt ihn darüber auf, dass er das Recht hat, keinerlei Angaben zur Sache und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Welcher Weg der bessere ist, sollte im Vorfeld nach Einsicht in die Bußgeldakte mit Unterstützung eines Rechtsanwalt genau überlegt werden. Auch hier sind die Personalien jedoch immer anzugeben.